Artikel der Satzung


Artikel 1

 

Der Gilde können nur ehrliche und fromme Leute beitreten, die Haus und Hof besitzen. Die Aufnahmegebühr beträgt 4 Schilling.

a) Tritt ein Gildebruder auf eigenen Wunsch aus der Gilde aus, muss er 8 Schilling zahlen.

b) Einwohner, die weder Haus noch Hof besitzen, können nicht in die Brandgilde aufgenommen werden; sie können sich aber als Gildebruder in die Toten- und         Schießgilde eintragen lassen.

c) Alle Gildebrüder haben die Herstellung eines Kugel-Ring bewilligt. Beim Schießen muss sich danach gerichtet werden. Die Gilde hat Herrn Knust erlaubt,               solange mit seinem Gewehr auf den hiesigen Vogel zu schießen wie es ihm gefällt.

 

 

Artikel 2

 

Alle Gildebrüder haben beschlossen, dass die Ältermänner, Vorsteher oder Rechnungsführer (Kassierer) darauf achten sollen, dass ein Brandgeschädigter von jedem Gildebruder 3 lübsche Mark zur Ersthilfe bekommt. Außerdem soll er von jedem Gildebruder 20 Ellen Band erhalten. Die Pferd- und Wagenbesitzer der Gilde sollen ihm mit je 3 Fuhren zur Verfügung stehen.

Die Nicht-Pferd- und Wagenbesitzer sollen auf eigener Kost 3 Tage Handarbeiten beim Notleidenden ausführen. Diese Hilfeleistung ist Pflicht aller Gildebrüder.

Widersetzt sich einer dieser Weisung, so hat der Vorstand (Ältermänner, Vorsteher und Rechnungsführer) die Macht ihn zu bestrafen. Nützt dieses nichts, können weitere Strafen auferlegt werden, wenn die Obrigkeit (Gutsherren) dem zustimmt.

a) Von Fuhren die länger als 2 Meilen betragen, ist der Notleidende befreit. Muss er nach Heiligenhafen oder zu einem Ort, der bis zu einer Meile entfernt liegt,           dann kann er sich schnell eine Fuhre besorgen.

b) Gildebrüder, die außerhalb Großenbrodes wohnen, brauchen keinen Hand und Spanndienst zu leisten. Dieses wird auch nicht von den Großenbrodern                     verlangt.

Änderung zum 2. Artikel (welches Jahr ist nicht bekannt)

Alle Gildebrüder haben beschlossen, dass die Ältermänner, Vorsteher oder Rechnungsführer (Kassierer) darauf achten sollen, dass ein Brandgeschädigter von jedem Gildebruder 20 Schoof â 6 Pfund erhält. Wer dieses nicht liefern kann, der soll dann dafür 24 Schilling geben. Die Pferd und Wagenbesitzer der Gilde sollen ihm mit je 3 Fuhren zur Verfügung stehen. Die Nicht-Pferd- und Wagenbesitzer sollen auf eigener Kost 3 Tage Handarbeiten beim Notleidenden ausführen. Diese Hilfeleistung ist Pflicht aller Gildebrüder.

 

 

Artikel 3

 

Entsteht eine große Feuersnot, dann sollen die Gildebrüder zur Rettung auch ihre Arbeitnehmer mit einsetzen. Bei Verweigerung dieser Unterstützung wird von der Gilde eine Strafe festgesetzt.

 

 

Artikel 4

 

Wird ein Gildebruder, dessen Frau oder eines seiner Kinder (Ausnahme das Personal) von einer Krankheit, gleich welcher Art, befallen, so haben die Gildebrüder zu helfen und der Person beizustehen. Stirbt eine dieser Personen, so soll sie in allen Ehren beerdigt werden, im Beisein aller Gildebrüder. Erscheint ein Gildebruder nicht zur Beerdigung, muss er 4 Schilling zahlen. Bei Wiederholung dieser Unbrüderlichkeit muss er 8 Schilling Strafe an die Gilde zahlen.

Änderung des 4. Artikel

Tritt ein Fremder in die Gilde ein, so hat er 2 lübsche Mark zu zahlen. Nimmt er am Vogelschießen teil, so hat er 3 lübsche Mark zu zahlen. Nimmt er an der Gildefeier teil ohne nach dem Vogel zu schießen, so zahlt er 24 Schilling. Für die Ausschreibung zahlt er 12 Schilling.

 

 

Artikel 5

 

Jedes Jahr – einen Tag nach Johanni und nach alter Gewohnheit treffen sich die Gildebrüder im Haus des Nachbarn, hierbei ist die Ordnung der Häuser (Größe, Aussehen usw.) genau einzuhalten.

Alle 2 Jahre wird am Montag nach Johanni das Vogelschießen festgesetzt. Morgens um 8 Uhr müssen alle Gildebrüder im Gildehaus erscheinen. Wer zu spät kommt, muss 4 Schilling zahlen.
1771 war Lüder Reis und Detlev Maack an einem Schießen interessiert, welches ohne Einwilligung der Gilde durchgeführt werden sollte, damit ein alter König vorhanden war, der andere sollte dann als neuer König bestimmt werden. Dieses wurde nicht zugestanden, da erst der neue König vorhanden ist, wenn der Vogel abgeschossen worden ist.

Es soll kein Gildebruder, der nach dem Vogel schießt seine Schuß-Nummer (Nummer der Reihenfolge) an einem anderen Gildebruder übergeben, er soll dann ganz aufhören nach dem Vogel zu schießen. Der Gildebruder, der den letzten Rest vom Vogel von der Stange abschießt, soll als König ein- und ausziehen.

Vermutlich nur 1771, da vorher kein Gildekönig vorhanden war.

1850 erfolgte eine Satzungsänderung/-ergänzung, die auch heute noch von Interesse ist und in jüngster Zeit vor der Lade angeklagt wurde.

 

 

Artikel 6

 
 Wer zum Ältermann gewählt wird, soll auch dieses Amt annehmen. Bei Ablehnung muss er 4 Schilling zahlen.

a) Die Ältermänner, Vorsteher und Rechnungsführer sollen nur aus den Reihen der Einheimischen gewählt werden.



Artikel 7


Wenn der Ältermann zur Ruhe und Ordnung ausruft und dabei auf den Tisch klopft, haben alle Gildebrüder dieser Aufforderung nachzukommen. Bei Nichtbeachtung wird eine Strafe von 4 Schilling ausgesprochen.



Artikel 8


Wird vom Ältermann jemand zum Einschenken oder anderen Handreichungen eingeteilt, dieser sich aber weigert, muss er 4 Schilling zahlen.



Artikel 9


Die beiden Vorsteher, die vom Ältermann ausersehen worden sind, haben dafür zu sorgen, dass alle Gildegegenstände im Gildehaus vorzufinden sind. Geschieht dies nicht, zahlen sie 4 Schilling Strafe.

a) Die Vorsteher haben rechtzeitig im Gildehaus zu erscheinen und alles in Ordnung zu bringen.



Artikel 10


Der Rechnungsführer, der vom Ältermann bestimmt wurde, hat sein Amt mit Ernst und Genauigkeit wahrzunehmen. Tut er dieses nicht, so muss er 4 Schilling zahlen.


Artikel 11


Wenn ein Gildebruder oder mehrere, Zank und Streit anfangen, soll er oder sie von der Gilde ernsthaft bestraft werden. Die Strafe wird registriert.



Artikel 12


Werden von einem Gildebruder Gläser oder Geschirr zerbrochen, so hat er dieses ohne Aufforderung zu bezahlen. Wird dieses aber mit Absicht getan, so muss er 8 Schilling bezahlen.



Artikel 13


Vergießt jemand mutwillig sein Bier auf dem Tisch und er kann dieses nicht mit einer Hand bedecken, dann soll er 4 Schilling bezahlen.



Artikel 14


Fluchen, Zankereien und Streitigkeiten, sowie lautes Schreien, soll jeder Gildebruder bei der Versammlung vermeiden. Wird es dennoch getan, muss er 8 Schilling Strafe zahlen.

a) Außer der 8 Schilling soll er je nach Schärfe der Verletzung des Artikels von der gesamten Gilde und Notfalls von der Obrigkeit bestraft werden.



Artikel 15


Bringt ein Gildebruder einen Gast ins Gildehaus mit, so ist dieser vom Ältermann zu begrüßen. Ist ein Gildebruder zu diesem Gast unhöflich, so soll er von der ganzen Gilde bestraft werden.



Artikel 16


Zur Beerdigung eines Gildebruders werden von den Ältermännern und Vorstehern 2 Gildebrüder als Teilnehmer an dem Leichenzug bestimmt, um den Gildebruder zu seiner letzten Ruhestätte zu bringen. Fehlen diese Gildebrüder bei der Beerdigung, so sollen sie 4 Schilling Strafe zahlen. Ist jemand verhindert oder krank oder auf Reisen, so soll er sich vorher entschuldigen.


Artikel 17


Verstirbt ein einheimisches Gildemitglied, Mann, Frau oder Kind, so ist das Ausheben des Grabens, das Läuten der Glocken von allen Gildebrüdern, in der Reihenfolge, ohne Entschädigung und Widerrede durchzuführen. Widersetzt sich jemand, soll er mit 8 Schilling bestraft werden.

a) Alle Gildebrüder, die nicht in Großenbrode wohnen, haben sich an den Gildekosten zu beteiligen. Wie alle Gildebrüder beschlossen haben, sollen die                       Pachtgelder der West-Wiese der Gilde zufließen, um alle Unkosten damit zu decken.